Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters - VW Bus Festival 2023

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Veranstalter

Volkswagen AG
Berliner Ring 2
38440 Wolfsburg
Telefon: 49-5361-9-0
E-Mail: kundenbetreuung@volkswagen.de
Handelsregister: Nr. HRB 100484

1.2. Geltung der AGB

1.2.1. Die Veranstaltung findet auf dem ausgewiesenen Veranstaltungsgelände „Messegelände Hannover“ statt. Das Veranstaltungsgelände umfasst zum einen das „Messegelände Hannover“, zu welchem nur Zutritt mit gültigem Veranstaltungsticket gewährt wird. Zum anderen gehören ausgewiesene Parkflächen der Messe Hannover für teilnehmende Camper dazu, die nur mit gültigem Campingticket befahren werden dürfen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände.

1.2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter, der Volkswagen AG („Veranstalter“). Durch den Erwerb einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.

1.2.3. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB einschließlich der Hausordnung sowie der Park- und Campingordnung an. Der Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Besucher statt.

1.3. Begriffsbestimmungen

„Veranstaltungsgelände“ meint das Gelände in Gesamtheit, inklusive Park- und Campingflächen und den zugehörigen ausgewiesenen Wegen.
Mit „Festivalgelände“ ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zur Eventfläche beginnt (sogenanntes „Infield“).
Mit „Campingflächen“ sind die vom Veranstalter freigegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Campen gemeint.
„Parkflächen“ meint die vom Veranstalter freigegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

1.4. Tickets; Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe

1.4.1. Tickets sind ausschließlich auf der Webseite www.vw-bus-festival-2023.de zu erwerben.

Es gelten für den Erwerb die dort abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der event it AG als Verkäufer der Tickets.

1.4.2. Nach der Entwertung der Tickets durch den Veranstalter oder durch ein von dem Veranstalter beauftragtes Unternehmen, ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.

1.4.3. Alle Tickets sind digitale Tickets, die dem Besucher digital übermittelt werden. Der Besucher erwirbt pro erworbene Eintrittskarte ein personalisiertes Besuchsrecht, das nur für denjenigen Ticketinhaber gilt, dessen Name in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Eintrittskarte eingetragen ist. Der Zutritt wird nur mit einem gültigen, mit einem Namen versehen Ticket und in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis gestattet.

1.4.4. Die Übertragung von Tickets in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen ist untersagt und führt nicht zu einer wirksamen Übertragung der Zutrittsberechtigung.

1.4.5. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt.

1.5. Zutrittsberechtigungen

1.5.1. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 16 dürfen das Veranstaltungsgelände in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

1.5.2. Jugendliche dürfen sich nach 24.00 Uhr nur noch auf dem Campinggelände aufhalten.

Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.

1.5.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

1.6. Die Haftung des Veranstalters

1.6.1. Die Haftung des Veranstalters für Schäden ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

1.6.2. In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

1.6.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

1.7. Zugelassene Fahrzeuge

Um den Charakter der Veranstaltung als „Bulli-Festival“ zu wahren, erhalten nur Fahrzeuge Zufahrt zum Gelände, die beim Kartenkauf registriert wurden.

1.8. Anreise der Besucher/Parken/Zuteilung von Flächen

1.8.1. Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein Fahrzeug, soweit er mit einem solchen anreist, auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Es gilt jeweils ergänzend die aushängende Park- bzw. Campingordnung. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes innerhalb der gebuchten Kategorie. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

1.8.2. Gemeinsames Campen in einer Gruppe ist nur möglich, wenn alle Gruppenmitglieder zur gleichen Zeit anreisen und ein Campingticket derselben Kategorie besitzen.

1.8.3. Das Reservieren, Freihalten oder Blocken von Camping- und Parkplätzen für Freunde, Bekannte oder sonstige Dritte ist nicht zulässig.

1.9. Betreten und Verlassen einzelner Bereiche

Vor dem erstmaligen Betreten des Camping- und/oder Festivalgeländes werden die für diesen Bereich erforderlichen Eintrittskarten entwertet. Gleichzeitig wird dem Besucher ein Armband angelegt und/oder ausgehändigt. Dieses gilt als Auslasskarte und berechtigt zum Wiedereinlass. Beim Wiederbetreten eines Bereiches sind das unbeschädigte Armband und die Eintrittskarte unaufgefordert vorzuweisen; andernfalls besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Bei Verlust des Armbandes und/oder der Eintrittskarte wird das erneute Betreten des Festivalgeländes verweigert.

Sowohl bei Betreten als auch beim Verlassen des Festivalgeländes „Infield“ wird aus Gründen der maximalen Besucherkapazitäten und daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen die Anwesenheit bzw. Abwesenheit nummerisch erfasst, so dass zu jederzeit durch den Veranstalter nachvollzogen werden kann, wie viele Personen auf dem „Infield“ zugegen sind.

1.10. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen, Präventionsmaßnahmen

1.10.1. Bei Einlass auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter vor, die Vorlage eines aktuellen negativen Tests auf das Coronavirus (SARS-CoV2), der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder eines geeigneten Immunisierungsnachweises (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) zu verlangen sowie angemessene Gesundheitskontrollen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, wie z.B. Temperaturmessungen zur Erkennung einer Infektion mit dem Coronavirus, durchzuführen, sofern dies nach der vom Veranstalter vorzunehmende Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie (einschließlich Mutanten und Varianten) ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheint. In Abhängigkeit von der Entwicklung der Corona-Pandemie und den behördlichen Hygieneauflagen können die Sicherheitsauflagen verändert und/oder verschärft werden, ohne dass dies zur Rückgabe der Eintrittskarte und/oder der Rückerstattung des Kartenpreises berechtigt. Über aktuelle Hygiene- und Sicherheitsauflagen sowie deren Änderungen informiert der Veranstalter auf der Webseite www.vw-bus-festival-2023.de sowie bei Bedarf per Email-Newsletter. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie den Besucher vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn der Besucher:

  • nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Hausordnung Festivalgelände sowie Park- und Campingordnung) bei sich führt; oder
  • weder einen aktuellen negativen Test auf das Coronavirus, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, noch einen geeigneten Immunisierungsnachweis (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) vorlegt; oder
  • eine erhöhte Körpertemperatur aufweist oder sich weigert, seine Körpertemperatur messen zu lassen; oder
  • ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung); oder
  • gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen auf Einhaltung der in diesen AGB enthaltenen Vorgaben durch die Besucher durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung und die Gesundheit der Besucher zu fördern.

1.10.2. Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um ein hohes Maß an Hygiene und Sicherheit zu gewährleisten. Beispielsweise kann der Veranstalter, soweit notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben, anordnen:

  • Tragen von medizinischen Mund-Nase-Bedeckungen vor und auf dem Veranstaltungsgelände;
  • Einhaltung von Hygieneregeln (Abstandsgebote, Desinfektionsmaßnahmen etc.) und Befolgen eines Schutz- und/oder Hygienekonzepts;
  • Mitwirkung an Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Messung der Körpertemperatur;
  • Mitteilung von personenbezogenen Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, vor der Anreise und vor dem Beginn der Veranstaltung, wobei der Veranstalter insbesondere - unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts - berechtigt ist, diese Daten an die zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln;
  • Teilnahme an Schnelltests zum Nachweis bzw. Ausschluss von infektiösen Krankheiten (z.B. SARS-CoV-2-Virus einschließlich mutierter Virusformen);
  • Vorlage von sonstigen Belegen und Nachweisen, die zur Beförderung sicherheits- oder gesundheitsbezogenen Aspekten dienlich sind und angemessen.

1.10.3. Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Der Veranstalter kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass seine Anordnungen und Anweisungen befolgt werden.

1.11. Nutzung der Campingflächen

Das Campieren ist ab Freitag, den 23. Juli 2023, 09:00 Uhr nur auf den ausgeschilderten Campingflächen gestattet. Es werden nicht sämtliche Campingflächen gleichzeitig geöffnet, sondern bereichsweise nach Bedarf. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.

1.12. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

1.12.1. Die Erstellung von Bild- und Tonmitschnitten sowie das Fotografieren der Veranstaltungsteilnehmer die Verbreitung dieser Aufnahmen und Mitschnitte ist untersagt, insbesondere auch über das Internet und/oder soziale Netzwerke.

1.12.2. Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen.

1.13. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Der Veranstalter kann die Veranstaltung filmen, livestreamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes, willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

1.14. Absage / Verlegung / Programmänderungen

1.14.1. Der Besucher hat sich rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf der Webseite des Veranstalters zu informieren, ob die Veranstaltung stattfindet.

1.14.2. Bei Festivals können grundsätzlich stets Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Programmpunkte um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Programmpunkte bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Eintrittspreises begründet.

1.14.3. Die Haftung des Veranstalters bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte.

1.14.4. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr.

1.15. Aushänge / Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.vw-bus-festival-2023.de

II. PARK- UND CAMPINGORDNUNG

2.1. Geltung der Park- und Campingordnung

Die Park- und Campingordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Park- und Campingflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege (Pläne sind abrufbar unter www.vw-bus-festival-2023.de Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und Campingordnung in Ziffer II. Die Benutzung der Park- und Campingflächen ist kostenpflichtig und nicht im Eintrittspreis für das Festivalgelände inkludiert.

2.2. Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften, Hausrecht

Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Campinggelände gilt die Besucher- und Campingordnung des Veranstalters. Gewerblicher Handel und jede Art von Marketingmaßnahmen sind den Besuchern auf dem Park- und Campinggelände strikt untersagt.

2.3. Geltung der Straßenverkehrsordnung/ Nutzung der Parkbereiche

2.3.1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände, einschließlich den Campingbereichen, gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer zum Veranstaltungszeitpunkt geltenden Fassung in Bezug auf die Verkehrsregeln. Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. Kfz-Anhänger abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanhänger und PKW-Busse dar, die bauartbedingt über ein höheres zulässiges Gesamtgewicht verfügen und von Inhabern von Caravan Camping-Tickets und Caravan-Plaketten in den gesondert ausgewiesenen Caravan Camping-Bereichen geparkt werden dürfen.

2.3.2. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können abgeschleppt werden.

Die dafür anfallenden Gebühren trägt die Person, die das Fahrzeug beim Kartenkauf registriert hat.

2.3.3. Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche innerhalb der gebuchten Kategorie. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

2.4. Erlöschen der Camping- und Parkberechtigung

Die Parkberechtigung entfällt bzw. entsteht bereits dann nicht, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.

2.5. Keine Bewachung der Campingplätze

Eine Bewachung der auf den Campingplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt durch den Veranstalter nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr, auch in Hinblick auf mögliche Beschädigung oder Diebstahl. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

2.6. Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Campingparkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.

Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit dem Veranstalter ein Verschulden trifft. Die Haftung bemisst sich in diesen Fällen nach den Regelungen der Ziffer 1.6.

2.7. Zulässige Stellfläche pro Fahrzeug/Stellplatz

Die zulässige Stellfläche pro Fahrzeug auf Campingflächen beträgt maximal 30 m², also ca. 6m x 5m.

Ein Stellplatz mit Überlänge hat maximal 60 m², also ca. 10m x 6m.

In den Caravan Camping-Bereichen ist das Aufstellen von maximal einem (1) zusätzlichen Vor- oder Zusatzzelt oder Pavillon der maximalen Größe von 3m x 3m je Fahrzeug und Plakette direkt neben dem Fahrzeug zulässig.

2.8. Verbotene Gegenstände in den Park- und Campingbereichen

Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.

  • Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
  • Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
  • Pyrotechnische Gegenstände aller Art
  • Als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände
  • Bau- und Brennholz
  • Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten (z.B. flüssiger Grillanzünder)
  • Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen
  • Trockeneis
  • Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge
  • Megaphone
  • Stromaggregate größer als 2 KW

Das Mitführen solcher Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art werden konfisziert.

2.9. Erlaubte Gegenstände

Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.

  • Zelte, Pavillons (maximal 3x3m) und Zubehör
  • Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände
  • Essen und Getränke zum Eigenbedarf
  • Gaskartuschen mit maximal 450g Gasfüllung für den Betrieb von Gaskochern und CO-Flaschen bis maximal 500g Füllgewicht für den Betrieb von Klein-Zapfanlagen
  • Klein-Grills
  • für die Campingnutzung zugelassene, umweltfreundliche Gelbatterien
  • Stromaggregate bis 2 KW mit einer Zulassung für Europäische Union (Betrieb bis 24:00 Uhr)

2.10. Naturschutz

Die Umwelt und die Natur sind zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.

2.11. Betrieb von Soundanlagen

Der Betrieb von Soundanlagen auf Campingplätzen ist gestattet, zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass sie die umliegenden Besucher nicht belästigen; die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden.

2.12. Verbot von Abgrenzungen / Löchern

Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.

2.13. Rettungswege

Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten!

2.14. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren in Park- und Campingbereichen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ungefährliche Hunde dürfen sich als Ausnahme hiervon auf dem Campingplatz beim Stellplatz ihres Besitzers aufhalten, sofern sie durchgängig angeleint oder in Begleitung sind und das Gelände nicht verunreinigen.

2.15. Nutzung von Kochgeräten / offenes Feuer / Lagerfeuer

Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.

2.16. Grillen

Grillen ist zulässig auf Klein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder unbeaufsichtigt ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Boden zu schütten.

2.17. Müllentsorgung

Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

2.18. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen

Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Sachbeschädigung verfolgt.

2.19. Abreise

Zur Abreise sind die Zelt- und Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Zu einem ordentlichen Zustand gehört insbesondere, dass sämtlicher Müll in die bereitgestellten Gefäße und Stationen verbracht wird und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut und mitgenommen wird. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis spätestens Sonntag, 25.06.2023, 16:00 Uhr erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.

III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

3.1. Geltung der Hausordnung / Festivalgelände

Mit Festivalgelände ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit Kauf der Festivaleintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer III. Es gelten die jeweils gültigen vom Veranstalter bekannt gemachten Preise.

3.2. Anordnungen der Ordnungskräfte, Hausrecht

Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Besucher, Park- und Campingordnung des Veranstalters. Gewerblicher Handel und jede Art von Marketingmaßnahmen sind den Besuchern auf dem Festivalgelände strikt untersagt.

3.3. Betreten des Festivalgeländes

Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen und zugehöriger digitaler Eintrittskarte erlaubt.

3.4. Kein Eintritt für auffällige Besucher

3.4.1. Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass auf das Festivalgelände.

3.4.2. Das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 5.1.1. hat zur Folge, dass der Eintritt auf das Festivalgelände verwehrt wird.

3.5. Sicherheitskontrollen/ verbotene und erlaubte Gegenstände

3.5.1. Beim Betreten des Festivalgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) auf verbotene Gegenstände.

3.5.2. Zu verbotenen Gegenstände gehören u.a.

  • Jegliche Taschen und jegliche Rucksäcke die ein A3 Format überschreiten
  • Getränke und Flüssigkeiten aller Art
  • Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
  • Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
  • Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
  • Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)
  • professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment
  • Laserpointer
  • Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks.
  • Bollerwagen, Skateboard, Roller

Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen.

3.6. Fluchtwege

Fluchtwege und Treppen sind jederzeit frei zu halten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

3.7. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände – auch Hunde! - ist nicht erlaubt.

3.8. Umgang mit Abfällen

Abfälle sind in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

3.9. Nutzung der Toiletten

Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

3.10. Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.

IV. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG FÜR VERBRAUCHER

4.1 Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit.
Die Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Volkswagen ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet.

4.2. Sofern der Erwerber das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt.

5.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Wenn der Besucher Verbraucher ist, gelten die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 5.2 nicht, soweit zwingende Verbraucherschutzvorschriften nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Anwendung deutschen Rechts entgegenstehen.

5.3 Wenn der Besucher Verbraucher ist, kann die Volkswagen AG gegen den Besucher nur vor dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht klagen. Der Besucher kann gegen die Volkswagen AG vor dem Gericht des Verwaltungssitzes der Volkswagen AG in Wolfsburg, Deutschland, und vor jedem anderen Gericht klagen, das nach geltendem Recht für diesen Fall zuständig ist.

 

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